schulbewerbung.de
Informationen für Schulen

Schulbewerbung.de ist eine Internet-Anwendung zur Anmeldung von Schülerinnen und Schülern an Schulen und Berufskollegs.
Die Ziele von schulbewerbung.de sind:
- Reduzierung des administrativen Aufwandes
- Überwachung der Schulpflicht
- Unterstützung und Beratung der Schüler bei Ihrer Berufswahl
Schulbewerbung.de wird den Schulen im Kreis Borken kostenlos zur Verfügung gestellt.
Das System Schüler Online wird zum Jahresende 2026 außer Betrieb genommen.
Für Anmeldungen zum Schuljahr 2027/2028 in der Sekundarstufe II werden der Kreis Borken und die Nachbarkommunen im Münsterland einheitlich schulbewerbung.de nutzen.
Da Anmeldungen jede Schule für sich regelt, schließt das jedoch nicht aus, dass evtl. einzelne Schulen ein anderes Anmeldeverfahren nutzen.
Anmeldungen zum Schuljahr 2027/28
Anmeldungen zur Gymnasialen Oberstufe und zu Vollzeitbildungsgängen an Berufskollegs:
1. Anmeldezeitraum: 12.02. - 07.03.2027
2. Anmeldezeitraum: 07.04. - 31.07.2027
Anmeldungen zur Berufsschule, zur Fachschule und ausgewählte Bildungsgänge der Fachoberschule:
ganzjährig
Das Benutzerhandbuch kann über schulen.schulbewerbung.de heruntergeladen werden.
Schulpflicht in der Sekundarstufe II
Nach der zehnjährigen Vollzeitschulpflicht beginnt die Schulpflicht in der Sek. II (Berufsschulpflicht). Schulpflicht in der Sekundarstufe II besteht für diejenigen, die
- eine Schule nach dem Schuljahr 2024/2025 verlassen und nach dem 1. August 2007 geboren sind oder
- eine Berufsausbildung beginnen, bevor der/die Auszubildende 21 Jahre alt ist.
Die Schulpflicht dauert für Jugendliche ohne Ausbildungsverhältnis bis zum Ende des Schuljahres, in dem der Schüler/die Schülerin 18 Jahre alt wird.
Die Schulpflicht in der Sekundarstufe II kann in der Berufsschule oder auch durch den Besuch eines anderen Bildungsganges des Berufskollegs oder einer anderen Schule der Sekundarstufe II erfüllt werden.
Die Schulpflicht endet vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres mit dem erfolgreichen Abschluss eines vollzeitschulischen Bildungsganges der Sekundarstufe II.
Die Pflicht zum Besuch der Berufsschule ruht während des Besuchs einer öffentlichen allgemein bildenden Schule.
Die Berufsschulpflicht wird alternativ erfüllt:
- während des Besuchs einer Hochschule,
- während des Grundwehrdienstes oder Bundesfreiwilligendienstes,
- während eines freiwilligen ökologischen oder sozialen Jahres, wenn der Träger der Einrichtung einen hinreichenden Unterricht erteilt,
- während eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses, wenn der Dienstherr in eigenen Einrichtungen einen hinreichenden Unterricht erteilt,
- vor und nach Geburt des Kindes einer Schülerin entsprechend dem Mutterschutzgesetz; wenn der Nachweis geführt wird, dass durch den Schulbesuch die Betreuung des Kindes der Schülerin oder des Schülers gefährdet wäre,
- während des Besuchs einer anerkannten Ausbildungseinrichtung für Heil- oder Hilfsberufe,
- für Personen mit Aussiedler- oder Ausländerstatus während des Besuchs eines anerkannten Sprachkurses oder Förderkurses,
- während des Besuchs des Bildungsgangs der Abendrealschule oder eines Vollzeitkurses einer Weiterbildungseinrichtung zum nachträglichen Erwerb eines Schulabschlusses.
Bezirksregierung Münster
Ministerium für Schule und Bildung NRW

